11 Feb. Erklärung zur Abstimmung: Änderung der Verordnung in der EU-Migrationspolitik zur Anwendung des „sicheren Drittstaates“
Die Einstufung bestimmter Drittstaaten als „sicher“ schafft eine Vermutung der Sicherheit und verlagert die Beweislast vollständig auf den Antragsteller. Diese Vermutung kann zu ungerechtfertigten beschleunigten Verfahren führen und das Risiko einer Zurückweisung (Refoulement) erhöhen – insbesondere dann, wenn die individuelle Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend geprüft wird.
Der Vorschlag, eine einheitliche Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene zu erstellen, kann grundsätzlich begrüßt werden, wirft in seiner derzeitigen Form jedoch ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte, der Rechtsklarheit und der praktischen Umsetzung auf.
Die vorzeitige Umsetzung einzelner Bestimmungen aus der Asylverfahrensverordnung, noch vor dem geplanten Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakts im Juni 2026, birgt die Gefahr, den umfassenden Rahmen dieses Pakts zu fragmentieren und seine rechtliche Kohärenz zu untergraben. Stattdessen sollte der Fokus auf einer vollständigen und rechtzeitigen Umsetzung des Pakts liegen, um ein verlässliches, faires und gemeinsames europäisches Asylsystem sicherzustellen.
Das individuelle Recht auf Asyl in der Europäischen Union darf nicht ausgehöhlt werden. Im Zentrum aller Bemühungen muss die sorgfältige und rechtskonforme Prüfung jedes Asylantrags stehen. Dafür sind rechtsstaatliche Verfahren, effektive Grenzkontrollen und vor allem die vollständige und kohärente Umsetzung des Migrations- und Asylpakts notwendig. Die Schaffung neuer Sonderregelungen könnte dieses Ziel hingegen untergraben. Deshalb habe ich gegen diese Änderung gestimmt.